· Fachbeitrag · Elternzeit/Urlaub
Urlaubsanspruch bei Elternzeit richtig kürzen
von FA für Arbeitsrecht Jörg Steinheimer, LIEB.Rechtsanwälte, Nürnberg
| Kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kürzen? Diese Frage beantworteten das LAG Niedersachsen (ja) und das BAG (nein) unterschiedlich. Die Urteile machen deutlich, dass Arbeitgeber die Konstellation „Elternzeit und Erholungsurlaub“ explizit und rechtzeitig gestalten müssen. LGP zeigt wie. |
Urlaubsanspruch muss explizit gekürzt werden
Der Regelungsbedarf resultiert daraus, dass der Urlaubsanspruch nicht automatisch entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis ruht. Vielmehr entsteht in jedem Urlaubsjahr neuer Urlaub unabhängig davon, ob tatsächlich gearbeitet wird. Insofern muss der Arbeitgeber von sich aus aktiv werden und den Urlaubsanspruch eines Elternzeiters durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung kürzen. Möglich macht ihm das § 17 BEEG. Darin werden unter anderem vier Punkte geregelt:
| § 17 Abs. 1 BEEG |
| § 17 Abs. 2 BEEG |
| § 17 Abs. 3 BEEG |
| § 17 Abs. 4 BEEG |
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