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  • · Fachbeitrag · Elternzeit/Urlaub

    Urlaubsanspruch bei Elternzeit richtig kürzen

    von FA für Arbeitsrecht Jörg Steinheimer, LIEB.Rechtsanwälte, Nürnberg

    | Kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kürzen? Diese Frage beantworteten das LAG Niedersachsen (ja) und das BAG (nein) unterschiedlich. Die Urteile machen deutlich, dass Arbeitgeber die Konstellation „Elternzeit und Erholungsurlaub“ explizit und rechtzeitig gestalten müssen. LGP zeigt wie. |

     

    Urlaubsanspruch muss explizit gekürzt werden

    Der Regelungsbedarf resultiert daraus, dass der Urlaubsanspruch nicht automatisch entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis ruht. Vielmehr entsteht in jedem Urlaubsjahr neuer Urlaub unabhängig davon, ob tatsächlich gearbeitet wird. Insofern muss der Arbeitgeber von sich aus aktiv werden und den Urlaubsanspruch eines Elternzeiters durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung kürzen. Möglich macht ihm das § 17 BEEG. Darin werden unter anderem vier Punkte geregelt:

     

    • Der Arbeitgeber kann den gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage bei einer Fünftagewoche, § 3 Abs. 1 BUrlG) für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.

     § 17 Abs. 1 BEEG

    • Urlaubsreste des Elternzeiters, die grundsätzlich nur bis zum 31. März des Folgejahrs übertragbar sind (§ 7 Abs. 3 S. 2, 3 BUrlG), muss der Arbeitgeber bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr noch gewähren.

     § 17 Abs. 2 BEEG

    • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während oder im Anschluss an die Elternzeit muss der Arbeitgeber noch nicht gewährten Urlaub abgelten.

     § 17 Abs. 3 BEEG

    • Grundsätzlich kann beim Ausscheiden des Arbeitnehmers in der ersten Jahreshälfte zu viel gewährter Urlaub hinsichtlich eines gezahlten Urlaubsentgelts nicht zurückgefordert werden (§ 5 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 3 BUrlG). Vor Beginn der Elternzeit zu viel gewährten Urlaub darf der Arbeitgeber allerdings nach dem Ende der Elternzeit um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.

     § 17 Abs. 4 BEEG