· Fachbeitrag · Entschädigungen
Entschädigung für Kinderbetreuung in Zeiten von Corona: So behalten Sie den Überblick
von Rechtsanwalt Dr. Jörg Puppe, Senior Associate, Compliance Officer, Osborne Clarke, Köln
| Die anhaltende Corona-Pandemie hat zur Folge, dass Kindertagesstätten oder Schulen immer wieder temporär schließen müssen. Ähnlich oft kommt es vor, dass sich Kinder (und Eltern) wegen auftretender Corona-Fälle in Quarantäne begeben müssen. Haben Eltern keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten, muss ein Elternteil in der Zeit die Betreuung übernehmen. Dabei stellen sich für arbeitende Eltern wie für Arbeitgeber diverse „Entschädigungsfragen“. LGP arbeitet sie für Sie auf. |
Anspruch auf bezahlte Freistellung
Können Eltern die Betreuung ihrer Kinder nicht anders sicherstellen, weil z. B. in Zeiten von Corona Familienangehörige für die Betreuung ausscheiden, können sie gegenüber ihrem Arbeitgeber aufgrund eines persönlichen Leistungshindernisses die Arbeit verweigern. In dem Fall kann das jeweilige Elternteil gegenüber dem Arbeitgeber für einen begrenzten Zeitraum den Lohnanspruch behalten (§ 616 BGB). Dieser Lohnfortzahlungsanspruch besteht aber nur, wenn von Anfang an klar ist, dass der Ausfall nur wenige Tage dauern wird. Für zweiwöchige Quarantänen oder längere Schul- bzw. Kindertagesstätten-Schließungen kommt § 616 BGB nicht in Frage.
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In einer Schulklasse ist Kind K am Corona-Virus erkrankt. Die Kinder aus der Parallelklasse, die mit K Religionsunterricht hatten, müssen sich testen lassen und bis zum Erhalt des Testergebnisses zu Hause bleiben. Nach vier Tagen liegt das Testergebnis vor. Eltern, die ihre Kinder an den vier Tagen zu Hause betreuen, können Lohnfortzahlung unter den Voraussetzungen des § 616 BGB verlangen. |
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