· Fachbeitrag · Urlaub
Spende von Urlaubstagen und Überstunden unter Kollegen im Betrieb: Das müssen Sie dazu wissen
von Rechtsanwalt Dr. Markus Meißner, CMS Hasche Sigle
| In vielen Betrieben zeigen sich Chefs und Kollegen während der Corona-Krise solidarisch: Spenden von Urlaubstagen und Überstunden nehmen deutlich zu. Doch welche Regeln gelten dabei? Sind Spenden von Urlaubstagen und Überstunden ohne Weiteres rechtlich zulässig? Was müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten? Der folgende Beitrag klärt auf. |
Besondere Regelung für Spendenmöglichkeit notwendig
Arbeitnehmer sind höchstpersönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Sie erbringen ihre Leistung im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen, betrieblichen und arbeitsvertraglichen Regelungen. Gilt für einen Arbeitnehmer danach etwa eine 40-Stunden-Woche, hat der Arbeitgeber Anspruch darauf, dass dieser Arbeitnehmer 40 Stunden in der Woche für ihn tätig wird.
Bei der Spende von Urlaubstagen oder Überstunden wird der Empfänger von seiner Arbeitspflicht befreit und der Spender verzichtet auf Urlaub oder Freizeitausgleich ‒ der Spender arbeitet sozusagen an Stelle des Empfängers. Das widerspricht dem Prinzip der höchstpersönlichen Arbeitsleistung. Für das Arbeitsverhältnis muss also eine besondere Regelung gelten, die eine Spende von Urlaubstagen und Überstunden erlaubt. In Deutschland gibt es dazu keine gesetzliche Regelung. Notwendig ist eine tarifvertragliche, betriebliche oder individualvertragliche Vereinbarung. In der Praxis bieten sich tarifliche oder betriebliche Vereinbarungen an, um ein einheitliches System zu schaffen.
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