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  • · Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung

    Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte nach Anhebung von Mindestlohn und Minijob-Grenze

    | Die Anhebung von Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze zum 01.10.2022 hat zur Folge, dass Arbeitsverträge für geringfügig Beschäftigte künftig auch anders aussehen müssen als bisher. LGP liefert Ihnen einen Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte und erläutert Ihnen, wie Sie die einzelnen Passagen geschickt formulieren. |

    Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte

    Nachfolgend erhalten Sie einen Formulierungsvorschlag für einen Arbeitsvertrag mit einem geringfügig Beschäftigten samt Erläuterungen. Dieser ist an den jeweiligen Bedarf im Betrieb anzupassen und ggf. mit einem Anwalt abzustimmen.

     

    Musterformulierung / Arbeitsvertrag für eine geringfügige Beschäftigung

    Zwischen

    ... (Name, Straße, Ort) ‒ im Folgenden Arbeitgeber genannt ‒ und

    Frau/Herrn ... (Name, Straße, Ort, evtl. Geburtsdatum des Arbeitnehmers) ‒ im Folgenden Arbeitnehmer genannt ‒

    wird mit Wirkung ab ... folgender Arbeitsvertrag im Rahmen geringfügiger Beschäftigung geschlossen.

     

    § 1 Beginn der Beschäftigung, Tätigkeit, Arbeitsort

    • 1. Der Arbeitnehmer wird ab dem ... (Datum) im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlich geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei dem Arbeitgeber beschäftigt.
    • 2. Der Arbeitnehmer wird als ... (zu ergänzen: Bezeichnung der Tätigkeit, z. B. „Servicekraft“) beschäftigt. Zu seinem Aufgabenbereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:
      • a. ... (Beschreibung der Tätigkeit) b. ... (Beschreibung der Tätigkeit) c. ...
    • 3. Der Arbeitnehmer kann auch zu anderen zumutbaren Tätigkeiten ohne Minderung der Vergütung herangezogen werden.
    • 4. Die Arbeiten werden in ... (zu ergänzen: Ort der Tätigkeit, z. B. Stadt/Landkreis) verrichtet.
    • 5. Der Arbeitgeber behält sich vor, im Rahmen seines Weisungsrechts bei entsprechendem betrieblichen Bedarf vorübergehend einen anderen Arbeitsort festzulegen.
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    § 2 Arbeitszeit

    • 1. Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt durchschnittlich ... Stunden pro Monat (bitte Zahl ergänzen; maximal: 43,33 Stunden pro Monat) bzw. ... Stunden/Woche (bitte Zahl ergänzen; maximal 9,97 Stunden pro Woche).
    • 2. Abweichungen zwischen der vereinbarten Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit werden vom Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in einem Zeitkonto saldiert oder mit dem vereinbarten Stundenentgelt ausgezahlt.
    • 3. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen bei entsprechendem betrieblichen Bedarf auch über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu arbeiten. Überschreitungen der vereinbarten Arbeitszeit, die nicht im Rahmen des Zeitkontos durch Freizeit ausgeglichen werden, werden mit dem vereinbarten Stundenlohn ausgezahlt.
    • 4. Die Einteilung der Arbeitszeit richtet sich nach den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen und Regelungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Verteilung der Arbeitszeit gilt grundsätzlich:
      • a. Der Arbeitnehmer kann an den Wochentagen ... (Wochentage; z. B. „Werktage Montag bis Samstag“ oder „alle Wochentage, einschließlich Sonn- und Feiertage) zur Arbeit eingeteilt werden.
      • b. Die Dauer der täglichen Arbeitszeit beträgt zwischen ... (Zahl ergänzen; minimal: drei) und ... (maximal: zehn) Stunden.
      • c. Die Arbeitszeit kann auch im Rahmen von Nacht- und Schichtarbeit geleistet werden.
      • d. Der Arbeitgeber behält sich vor, die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend dem betrieblichen Bedarf nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu verändern.
      • e. Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer auf Wunsch schriftlich über die jeweils im Betrieb geltende Arbeitszeitregelung.

    § 3 Vergütung/Entgeltfortzahlung/Arbeitsbefreiung

    • 1. Das regelmäßige Arbeitsentgelt entspricht der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (zurzeit 520 Euro pro Monat) und ist jeweils am Monatsende fällig.
    • 2. Die Überweisung des Arbeitsentgelts erfolgt auf das Konto des Arbeitnehmers:
    • Kreditinstitut: ... IBAN: ... BIC: ...
    • 3. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede Änderung der steuerlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn neben dem hier vereinbarten geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ein weiteres Beschäftigungsverhältnis besteht, oder aufgenommen wird. Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen dem Arbeitgeber über die im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit als Arbeitnehmer geleisteten Arbeitszeiten vollständige Aufzeichnungen zu führen und dem Arbeitgeber vorzulegen.
    • 4. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestimmt sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.
    • 5. Ansprüche des Arbeitnehmers auf bezahlte Arbeitsbefreiung gemäß § 616 BGB werden ausgeschlossen. Das Recht des Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme gesetzlich geregelter Lohnersatzleistungen bei persönlicher Arbeitsverhinderung (z. B. gem. § 45 SGB V [„Kind krank“]) bleibt unberührt.
    • 6. Der Arbeitnehmer erhält für Arbeitsleistungen in den nachstehend genannten Zeiten folgende Zuschläge:
      • Nachtarbeit 23:00-06:00 Uhr: ... %;
      • Sonntagsarbeit 00:00-24:00 Uhr: ... %;
      • Feiertagsarbeit 00:00-24:00 Uhr: ... %.
    • Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der höchste Zuschlag gezahlt, ausgenommen der Nachtzuschlag, der neben anderen Zuschlägen gezahlt wird.
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    § 4 Urlaub

    • 1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 24 Tage gesetzlichen Urlaub im Jahr (auf Basis einer Sechs-Tage-Woche) pro Kalenderjahr.
    • 2. Darüber hinaus hat er einen Anspruch auf vertraglichen Zusatzurlaub im Umfang von ... Tagen (Anzahl Tage bei Sechs-Tage-Woche) pro Kalenderjahr.
    • 3. Als Urlaubstage gelten die Tage Montag bis Samstag (auf Basis einer Sechs-Tage-Woche).
    • 4. Pro Urlaubstag wird die auf einen Werktag (Montag bis Samstag) durchschnittlich entfallende Arbeitszeit angerechnet (1/6 Wochenarbeitszeit bei einer Sechs-Tage-Woche).
    • 5. Der Urlaub muss vom Arbeitgeber vor Urlaubsantritt genehmigt werden.
    • 6. Im Fall des Ausscheidens verringert sich der gesetzliche Urlaub und der vertragliche anteilig für jeden Monat, in dem das Arbeitsverhältnis nicht besteht. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub bleibt unberührt.
    • 7. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
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    § 5 Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Ende des Arbeitsverhältnisses bei Renteneintritt

    • 1. Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Innerhalb dieser Probezeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen ordentlich gekündigt werden.
    • 2. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und den Rechtsschutz des Arbeitnehmers gegenüber Kündigungen gelten im Übrigen die gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Arbeitgeber weist in diesem Zusammenhang auf die nachstehenden gesetzlichen Regelungen hin, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags gelten:
      • a. Die Kündigung bedarf gemäß § 623 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
      • b. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, muss er gemäß § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
      • c. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer gemäß § 2 KSchG dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären. Im Falle der Erhebung der Kündigungsschutzklage ist die Klage auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.
    • 3. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch ohne Kündigung am Ende des Monats, in dem der Arbeitnehmer das zu diesem Zeitpunkt für ihn geltende Renteneintrittsalter vollendet.
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    § 6 Hinweis zur gesetzlichen Rentenversicherung

    • 1. Das Arbeitsverhältnis ist rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer erwirbt eigene Ansprüche in der Rentenversicherung.
    • 2. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer darauf hin, dass er sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen kann. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass ein entsprechender Verzicht nur mit Wirkung für die Zukunft und bei Ausübung von mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nur einheitlich erklärt werden kann und diese Erklärung den Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigungen bindet.
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    § 7 Verschwiegenheitspflicht

    • 1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm im Rahmen oder aus Anlass der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren. Hierzu gehören insbesondere Informationen und Unterlagen über innerbetriebliche Abläufe und Betriebseinrichtungen sowie betriebswirtschaftliche Kalkulationsgrundlagen. Soweit dem Arbeitnehmer derartige Informationen von Kunden des Arbeitgebers bekannt werden, unterliegen diese ebenfalls der Verschwiegenheitspflicht.
    • 2. Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

     

    § 8 Ausschlussfristen

    • 1. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche.
    • 2. Lehnt der Leistungspflichtige den Anspruch in Textform ab oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Ablauf der Monatsfrist gerichtlich geltend gemacht wird.
    • 3. Diese Ausschlussfristen und diese Verfallklausel gelten nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliche Pflichtverletzungen oder vorsätzliche unerlaubte Handlungen, für grob fahrlässige Pflichtverletzungen, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche auf Mindestlohn nach dem MiLoG, AEntG oder AÜG oder andere nach staatlichem Recht zwingende Mindestarbeitsbedingungen, und nicht für sonstige Ansprüche, die kraft Gesetzes der Regelung durch eine Ausschlussfrist entzogen sind.
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    § 9 Schlussbestimmungen

    • 1. Ergänzungen und Änderungen des Arbeitsvertrags bedürfen der Schriftform, es sei denn, sie beruhen auf einer individuellen Vertragsabrede.
    • 2. Auch die Aufhebung, Änderung oder Ergänzung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
    • 3. Soweit der Arbeitgeber über das in diesem Vertrag vereinbarte laufende Arbeitsentgelt hinaus Gratifikationen, Boni oder sonstige Sonderzahlungen neben dem laufenden Arbeitsentgelt gewährt, handelt es sich um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die aufgrund einer von ihm jeweils gesondert zu treffenden Entscheidung über die Gewährung beruhen. Ein Rechtsanspruch auf die wiederholte oder dauerhafte Gewährung derartiger eventuell gewährter freiwilliger Leistungen für die Zukunft entsteht auch nach mehrmaliger Leistung nicht. Dies gilt auch für die wiederholte Gewährung von sonstigen Leistungen oder Vergünstigungen, die in diesem Vertrag nicht vereinbart sind.
    • 4. Dieser Vertrag bleibt auch gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten. Die betreffende Bestimmung ist dann so auszulegen, dass die mit ihr ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke so weit wie möglich erreicht werden.
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    • ... ...
    • ... (Ort), ... (Datum) (Arbeitgeber) ... (Ort), ... (Datum) (Arbeitnehmer)