· Fachbeitrag · Geschäftsreise
Unfallschaden am Privatfahrzeug auf Geschäftsreise
Der Arbeitgeber muss seinem Arbeitnehmer einen Unfallschaden an dessen Privatfahrzeug ersetzen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt hat. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen und damit dessen Unfallgefahr hätte tragen müssen, entschied das BAG. Denn nach § 670 BGB kann der Arbeitnehmer als Beauftragter vom Auftraggeber Ersatz von Aufwendungen verlangen, die er zum Zwecke der Ausführung des Auftrags gemacht hat und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Das schließt den Ersatz von Schäden ein, die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung ohne Verschulden des Arbeitgebers entstehen (Urteil vom 28.10.2010, Az: 8 AZR 647/09; Abruf-Nr. 110987).
PRAXISHINWEIS | Nicht immer haftet der Arbeitgeber voll.
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