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  • · Fachbeitrag · Geschäftsreise

    Unfallschaden am Privatfahrzeug auf Geschäftsreise

    Der Arbeitgeber muss seinem Arbeitnehmer einen Unfallschaden an dessen Privatfahrzeug ersetzen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt hat. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen und damit dessen Unfallgefahr hätte tragen müssen, entschied das BAG. Denn nach § 670 BGB kann der Arbeitnehmer als Beauftragter vom Auftraggeber Ersatz von Aufwendungen verlangen, die er zum Zwecke der Ausführung des Auftrags gemacht hat und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Das schließt den Ersatz von Schäden ein, die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung ohne Verschulden des Arbeitgebers entstehen (Urteil vom 28.10.2010, Az: 8 AZR 647/09; Abruf-Nr. 110987).

     

    PRAXISHINWEIS | Nicht immer haftet der Arbeitgeber voll.

    • Der Arbeitgeber haftet uneingeschränkt nur, wenn der Arbeitnehmer wie im Urteilsfall leicht fahrlässig gehandelt hat: Er war unterwegs, um Kleinteile für seinen Arbeitgeber abzuholen. Dabei war er auf ein vor ihm fahrendes Auto aufgefahren, das stark bremste, weil vor ihm ein weiteres Fahrzeug plötzlich gebremst hatte, um noch abbiegen zu können. Außerdem bestand in diesem Fall keine Vollkaskoversicherung, die den Schaden - abzüglich einer Selbstbeteiligung - ersetzt hätte. Auch erhielt der Arbeitnehmer keine besondere Vergütung für diese Tätigkeit, was den Ersatzanspruch ebenfalls ausgeschlossen hätte.
    • Bei mittlerer Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer einen Teil des Schadens selbst tragen.
    • Bei grober Fahrlässigkeit ist der Arbeitnehmer alleine für den Schaden verantwortlich.
     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 76 | ID 26829510