24.02.2016 · Fachbeitrag · Lohnabrechnung
Berechnung der Lohnpfändung nach ElStAM-Merkmalen
| Das LAG Hamm hat klargestellt, dass der ArbG bei der Ermittlung der Höhe des unpfändbaren Nettoeinkommens grundsätzlich von den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte bzw. den ElStAM-Merkmalen ausgehen kann. Eine Ausnahme besteht nur, wenn er konkrete Anhaltspunkte zu Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben hat, v. a. an der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen (LAG Hamm, Urteil vom 15.4.2015, Az. 2 Sa 1325/14, Abruf-Nr. 179521 ). |
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