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  • · Fachbeitrag · Lohnfortzahlung

    BAG bejaht Entgeltfortzahlung bei behördlicher Absonderungsanordnung wegen Corona-Infektion

    von Rechtsanwältin Karin Sültrop, LL.M., Osborne Clarke, Köln

    | Muss der Arbeitgeber im Falle einer Absonderungsanordnung für die Lohnfortzahlung aufkommen, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aufgrund einer Quarantäne nicht erbringen konnte? Mit dieser Frage hat sich das BAG in einer Grundsatzentscheidung befasst und das Verhältnis von § 3 EFZG zu § 56 IfSG geklärt. |

    Auch bei symptomloser Infektion greift Entgeltfortzahlung

    In § 3 Abs. 1 EFZG heißt es: Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

     

    Lange war umstritten, ob § 3 Abs. 1 EFZG auch den Fall erfasst, in dem ein Arbeitnehmer zwar infiziert ist und einer Absonderungsanordnung unterliegt, aber keine Krankheitssymptome aufweist und seine Arbeit nur vor Ort verrichten kann. Das BAG hat diese Frage geklärt: Der Arbeitgeber muss den Lohn fortzahlen (BAG, Urteil vom 20.03.2024, Az. 5 AZR 234/23, Abruf-Nr. 241166).