· Fachbeitrag · Lohnzuschläge
Höhe einer Bonuszahlung: Nach Zielvorgaben oder nach freiem Ermessen?
von RAin Tanja Diepold, Osborne Clarke, München
| Behält sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich vor, über die Höhe eines Bonusanspruchs nach billigem Ermessen zu entscheiden, kann ein Gericht diese Entscheidung überprüfen. Entspricht sie nicht billigem Ermessen, ist sie unverbindlich. Dann muss das Gericht die Bonushöhe auf Grundlage der Parteivorträge festsetzen. Das BAG erleichtert es damit Arbeitnehmern, einen Bonus durchzusetzen. Der folgende Beitrag zeigt, wie sich die neue Rechtsprechung auswirkt und wie Arbeitgeber darauf reagieren. |
Höhe des Bonus stand im Ermessen der Arbeitgeberin
Arbeitnehmer A war vom 01.10.2010 bis zum 30.09.2012 bei einer Großbank als Managing Director beschäftigt. Vertraglich war vereinbart, dass er am jeweils gültigen Bonusplan teilnimmt. A erhielt für das Geschäftsjahr 2009 einen garantieren Bonus in Höhe von 200.000 Euro, für 2010 einen Bonus von 9.920 Euro, für 2011 jedoch keinen Bonus. Andere Mitarbeiter erhielten Leistungen, die sich meist zwischen 25 und 50 Prozent der Vorjahres-Boni bewegten.
A hatte vor dem Arbeitsgericht einen Bonus von mindestens 52.480 Euro eingeklagt (25 Prozent des Vorjahresbonus in Höhe von 209.920 Euro). Das Arbeitsgericht hatte die Arbeitgeberin daraufhin sogar zur Zahlung von 78.720 Euro verurteilt (37,5 Prozent - rechnerische Mitte von 25 und 50 Prozent). Das LAG gab aber der Arbeitgeberin Recht: Eine hinreichenden Tatsachengrundlage für eine gerichtliche Schätzung des Bonus nach § 287 Abs. 2 ZPO läge nicht vor. Die dagegen gerichtete Revision des A vor dem BAG hatte nun Erfolg. Das BAG hob das Urteil des LAG auf und verwies den Rechtsstreit zurück ans LAG (BAG, Urteil vom 03.08.2016, Az. 10 AZR 710/14, Abruf-Nr. 188161).
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