· Fachbeitrag · Elektromobilität
Aktuelle Fragen rund um E-Dienstwagen: Was gilt lohnsteuerlich bei Akku-Wechsel & Co.?
von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, Rödl & Partner, München
| Aktuell werfen LGP-Leser verschiedene Fragen rund um die Überlassung von E-Dienstwagen auf. Themen waren, was bei E-Dienstwagen lohnsteuerlich gilt, die nicht mehr aufgeladen werden müssen, weil ein Akku-Wechsel erfolgt, und ob und wann nach Anhebung der BLP-Grenze im Jahr 2024 der Bruttolistenpreis (BLP) geviertelt werden kann? LGP nimmt das zum Anlass, anhand der Spielregeln beim E-Dienstwagen die Fragen zu beantworten. |
Die (lohn)steuerlichen Spielregeln beim Elektrofahrzeug
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Elektrofahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, gelten für die Ermittlung des geldwerten Vorteils die gleichen Regelungen wie bei herkömmlichen Fahrzeugen.
Ermittlung des geldwerten Vorteils mit Pauschalwertmethode
Es kann die sog. Ein-Prozent-Regelung angewendet werden. Dabei werden für Privatfahrten monatlich ein Prozent des BLP und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte monatlich 0,03 Prozent des BLP je Entfernungskilometer als geldwerter Vorteil angesetzt werden. Nutzt der Arbeitnehmer das Fahrzeug für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, bleibt eine Heimfahrt wöchentlich lohnsteuerfrei; für zusätzliche Heimfahrten ist ein geldwerter Vorteil in Höhe von 0,002 Prozent des BLP je Entfernungskilometer zwischen der Familienwohnung und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte zu versteuern.
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