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  • · Nachricht · Mindestlohn

    Erleichterungen bei der Dokumentation des Mindestlohns

    | Mit der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung, die seit dem 1. August gilt, wird die Einkommensschwelle von 2.958 Euro herabgesetzt, ab der die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz entfällt. Keine Aufzeichnungen sind demnach mehr notwendig, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000 Euro brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten zwölf Monate nachweislich gezahlt wurde. Zudem sind bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden. |

     

    Weiterführender Hinweis

    • Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung unter Abruf-Nr. 145092 
    Quelle: ID 43540906