26.01.2015 · Fachbeitrag · Mindestlohn
Gilt für Überstunden aus 2014 der Mindestlohn?
| Ein Leser fragt: „Wir haben Arbeitszeitkonten vereinbart. 2014 zahlten wir einen Stundenlohn von 8,30 Euro, den wir zum 1. Januar 2015 auf 8,50 Euro angepasst haben. Zum Jahreswechsel sind noch Überstunden aus 2014 vorhanden. Müssen wir diese im Jahr 2015 mit 8,50 Euro auszahlen?“ Die Antwortet lautet: Nein. Der Mindestlohn gilt erst für die Arbeitsleistung, die ab dem 1. Januar 2015 erbracht wird (§ 1 Abs. 2 MiLoG). Die im Jahr 2014 geleistete Arbeit kann in 2015 noch mit 8,30 Euro ausgezahlt werden. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses LGP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig