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  • 26.01.2015 · Fachbeitrag · Mindestlohn

    Gilt für Überstunden aus 2014 der Mindestlohn?

    | Ein Leser fragt: „Wir haben Arbeitszeitkonten vereinbart. 2014 zahlten wir einen Stundenlohn von 8,30 Euro, den wir zum 1. Januar 2015 auf 8,50 Euro angepasst haben. Zum Jahreswechsel sind noch Überstunden aus 2014 vorhanden. Müssen wir diese im Jahr 2015 mit 8,50 Euro auszahlen?“ Die Antwortet lautet: Nein. Der Mindestlohn gilt erst für die Arbeitsleistung, die ab dem 1. Januar 2015 erbracht wird (§ 1 Abs. 2 MiLoG). Die im Jahr 2014 geleistete Arbeit kann in 2015 noch mit 8,30 Euro ausgezahlt werden. |