· Fachbeitrag · Mindestlohn
Klarheit bei der Anrechenbarkeit von Lohnbestandteilen auf den Mindestlohn
| Noch immer ist für viele Arbeitgeber unklar, welche Lohnbestandteile auf den Mindestlohn anrechenbar sind. Nun hat sich nach dem BAG auch der Zoll als Kontrollinstanz klar positioniert. Lesen Sie, worauf es ankommt. |
Neuer Entgeltbegriff
Das BAG hatte bereits vor einem Jahr seine Definition der „funktionalen Gleichwertigkeit“ aufgegeben. Danach waren nur solche Leistungen auf den Mindestlohn anrechenbar, die eine Gegenleistung für die Normalarbeitstätigkeit des Arbeitnehmers darstellen (BAG, Urteil vom 25.05.2016, Az. 5 AZR 135/16, Abruf-Nr. 186541). Seither gilt ein „umfassender Entgeltbegriff“. Hiernach sind
- alle in einem Austauschverhältnis zur geleisteten Arbeit stehenden Entgeltzahlungen auf den Mindestlohn anrechenbar, soweit die Zahlungen dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben.
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