· Fachbeitrag · Mindestlohn/Sonderzuwendungen
Auswirkungen des Mindestlohns auf Urlaubsgeld, Feiertagsvergütung und Nachtzuschlag
von RA Dr. Christian Schlottfeldt, Arbeitszeitkanzlei, Berlin
| In der betrieblichen Praxis stellt sich die Frage, wie sich der gesetzliche Mindestlohn auf tarif- und arbeitsvertragliche Zuschlagsansprüche und die gesetzliche Feiertagsvergütung auswirkt und inwieweit Urlaubsgeld auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar ist. Das BAG sorgt für Klarheit. |
Streit um Höhe der Sondervergütungen
Im Fall eines Arbeitnehmers lag dessen vereinbarter Stundenlohn auf der Grundlage nachwirkender Tarifvertragsregelungen unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns von seinerzeit 8,50 Euro. Der Arbeitgeber hatte ihm zwar für die geleisteten Arbeitsstunden eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zum Mindestlohn gezahlt. Nachtzuschläge berechnete er dagegen auf Basis des geringeren Stundenlohns, ebenso die Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen. Darüber hinaus hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein „Urlaubsgeld“ auf Basis einer (nachwirkenden) tarifvertraglichen Regelung gewährt und wollte diese Zahlung auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen.
Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass der gesetzliche Mindestlohn Grundlage sowohl der Zuschlagsberechnung als auch der Feiertagsvergütung sein müsse. In dem gezahlten Urlaubsgeld sah der Arbeitnehmer einen eigenständigen Anspruch, der nicht mit dem Mindestlohn verrechnet werden dürfe. Das BAG gab dem Arbeitnehmer im Grundsatz in allen Punkten Recht. Es nahm den Fall zum Anlass, den Charakter von Sonderzahlungen außerhalb des „nackten“ Arbeitsentgelts unter mindestlohnrechtlichen Aspekten zu würdigen (BAG, Urteil vom 20.09.2017, Az. 10 AZR 171/16, Abruf-Nr. 196958).
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