· Fachbeitrag · Mutterschutz
Die 13 wichtigsten Änderungen beim Mutterschutz
| Das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts hat im Mai den Bundesrat passiert und ist in Teilen auch schon in Kraft getreten. LGP fasst die 13 wichtigsten Änderungen zusammen und erläutert die konkreten Auswirkungen für die Personalarbeit. |
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Neuregelung | Auswirkungen für die Praxis |
1. Ausweitung des Anwendungsbereichs (§ 1 MuSchG) | |
| Arbeitgeber müssen vor dem 01.01.2018 genau prüfen, ob Frauen aus dem geschützten erweiterten Personenkreis im Unternehmen tätig sind. Sie müssen diese in die Prozessabläufe bei Schwangerschaft aufnehmen (insbesondere Meldung an die Arbeitsschutzbehörde und Beachtung der Schutzfristen etc.). |
2. Verlängerte Schutzfristen (§ 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 MuSchG) | |
| Dem Antrag muss die Mutter die ärztliche Feststellung der Behinderung (festzustellen innerhalb von acht Wochen nach der Geburt) beilegen. Arbeitgeber müssen diese zum Lohnkonto nehmen. |
3. Neuregelung von Mehrarbeit und Ruhezeit (§ 4 MuSchG) | |
| Arbeitgeber müssen die Einsatzpläne prüfen und ggf. anpassen. Für Mehrarbeit ist eine Bereitschaftserklärung der werdenden Mutter sowie eine Bestätigung des Arztes erforderlich, dass von der Mehrarbeit keine Gefahr für Mutter und Kind ausgeht. Für eine etwaige Ausnahmegenehmigung muss der Arbeitgeber einen Antrag bei der Aufsichtsbehörde stellen. |
4. Verbot und Zulässigkeit von Nachtarbeit (§ 5 MuSchG, § 28 MuSchG) | |
| Arbeitgeber müssen prüfen, ob Einsatz nach 20:00 Uhr nötig ist. Dann Einwilligungserklärung und Attest zu den Unterlagen nehmen. Für Einsätze zwischen 20:00 und 22:00 Uhr muss der Arbeitgeber Antrag mit den relevanten Unterlagen bei der Aufsichtsbehörde stellen. Während die Behörde den Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Frau bis 22:00 Uhr beschäftigen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen abgelehnt wird. |
5. Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 6 MuSchG) | |
| Es muss sichergestellt sein, dass die Frau nicht alleine arbeitet. Pro Woche muss ihr dann ein Ersatzruhetag gewährt werden. |
6. Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen (§ 7 Abs. 2 MuSchG) | |
| Organisatorische Erfassung des eingeschränkten Anspruchs auf Stillzeiten. |
Neuregelung | Auswirkungen für die Praxis |
7. Neue Arbeitgeberpflichten zum betrieblichen Gesundheitsschutz für Mütter (§ 9 ff. MuSchG) | |
| Jeder einzelne Arbeitsplatz muss auf „unverantwortbare“ Gefährdungen hin überprüft werden. Die bisherigen Gefährdungsbeurteilungen sind evtl. nicht mehr ausreichend oder müssen nachge-holt werden. Auch sind die innerbetrieblichen Regelungen zu Beschäftigungsverboten zu prüfen und ggf. anzupassen. Die Dokumentationsprozesse zur Gefährdungsbeurteilung nach § 19 MuSchG a. F. müssen auf eine Dokumentation nach § 14 MuSchG übergeleitet werden. |
8. Rangfolge der Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Beschäftigungsverboten (§ 13 MuSchG) | |
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Diese Schritte sind insbesondere vor einem Beschäftigungsverbot zu prüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren. |
9. Kündigungsverbot (§ 17 MuSchG) | |
| Kündigungsschutz beachten, auch für arbeitnehmerähnliche Mitarbeiterinnen. Vorbereitungsmaßnahmen sollten Arbeitgeber in den kritischen Fristen vermeiden. |
10. Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§§ 18 ff. MuSchG) | |
| Keine praktischen Konsequenzen. Die bisherige Berechnungspraxis bleibt unberührt. |
11. Beschäftigung nach Ende des Beschäftigungsverbots (§ 25 MuSchG) | |
| Arbeitgeber müssen entsprechenden Arbeitsplatz freihalten. Dieser muss gleichwertig, aber nicht unbedingt der frühere Arbeitsplatz sein. |
12. Aushangpflicht (§ 26 MuSchG) | |
| Arbeitgeber sollten bisherige Aushangpraxis prüfen. Es genügt, das MuSchG in einem elektronischen Verzeichnis zugänglich zu machen. |
13. Bußgeldvorschriften (§ 32 MuSchG) | |
| Hier gilt als Stichtag der 01.01.2019. Vorher müssen Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilungen gesetzeskonform anpassen. |
Wichtig | Die Verlängerung der Schutzfristen bei Geburten von behinderten Kindern (2.) gilt seit 30.05.2017. Ebenso wurde übergangsweise schon zum 30.05.2017 die MuSchVO hinsichtlich der Gefahr- und Schadstoffe (Anlage 1) aktualisiert. Das übrige Gesetz tritt zum 01.01.2018 in Kraft (Ausnahme: Gefährdungsbeurteilung unter 13, gilt erst ab 01.01.2019).
Weiterführende Hinweise
- Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts → Abruf-Nr. 194173
- Beitrag „Praxisfälle zu Besonderheiten bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldzuschusses“ mit weiteren Nachweisen, LGP 12/2015, Seite 211 → Abruf-Nr. 43648370