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BAG zur (Un-)Pfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung
| Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt. Das hat das BAG unterstrichen. |
Eine Gaststätte zahlte an ihre Beschäftigte, die als Küchenhilfe eingestellt war, aber auch als Thekenkraft eingesetzt wurde, im September 2020 neben dem Monatslohn in Höhe von 1.350 Euro brutto und Sonntagszuschlägen von 66,80 Euro brutto eine Corona-Prämie von 400 Euro. Über das Vermögen der Beschäftigten war im Jahr 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet und eine Insolvenzverwalterin bestellt worden. Für den Monat September 2020 errechnete die Insolvenzverwalterin aus dem Monatslohn sowie der Corona-Prämie als pfändungsrelevanten Nettoverdienst einen Betrag in Höhe von 1.440,47 Euro und forderte die Gaststätte zur Zahlung eines aus ihrer Sicht pfändbaren Betrags in Höhe von 182,99 Euro netto auf. Sie vertrat die Auffassung, dass die von der Gaststätte an die Beschäftigte gezahlte Corona-Prämie pfändbar sei. Damit kam sie weder bei der Gaststätte noch vor Gericht durch. In der Revision hat das BAG die Ansicht der Vorinstanz bestätigt, dass die Insolvenzverwalterin keinen Anspruch auf Zahlung des geforderten Betrags hat. Die Corona-Prämie gehört nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht zum pfändbaren Einkommen der Beschäftigten. Die Gaststätte wollte mit der Leistung eine bei der Arbeitsleistung der Beschäftigten tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren. Die Corona-Prämie überstieg auch nicht den Rahmen des Üblichen i. S. v. § 850a Nr. 3 ZPO (BAG, Urteil vom 25.08.2022, Az. 8 AZR 14/22, Abruf-Nr. 230997).