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  • 07.06.2016 · Fachbeitrag · Schadenersatz

    Grobe Fahrlässigkeit: Arbeitnehmer haftet für Drittschäden

    | Verursacht ein Arbeitnehmer grob fahrlässig bei einem Dritten einen Schaden, besteht für ihn in der Regel kein Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber. Das LAG Sachsen-Anhalt hat den Freistellungsanspruch eines Straßenbauers gegen seinen Arbeitgeber verneint, der einen Kabelschacht offen ließ, in den eine Passantin stürzte. |