07.06.2016 · Fachbeitrag · Schadenersatz
Grobe Fahrlässigkeit: Arbeitnehmer haftet für Drittschäden
| Verursacht ein Arbeitnehmer grob fahrlässig bei einem Dritten einen Schaden, besteht für ihn in der Regel kein Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber. Das LAG Sachsen-Anhalt hat den Freistellungsanspruch eines Straßenbauers gegen seinen Arbeitgeber verneint, der einen Kabelschacht offen ließ, in den eine Passantin stürzte. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses LGP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig