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  • · Fachbeitrag · Sonderzuwendungen

    Anwesenheitsprämie - lassen sich mit ihr Fehlzeiten minimieren?

    von FA für Arbeitsrecht Jörg Steinheimer und Rechtsanwältin Saskia Krusche, LIEB.Rechtsanwälte, Nürnberg

    | Mit einer Anwesenheitsprämie möchte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer dazu animieren, nicht gleich bei jedem Schnupfen zuhause zu bleiben. Eigentlich sollen nur Arbeitnehmer sie erhalten, die möglichst geringe Fehlzeiten aufweisen. LGP erläutert, warum die Anwesenheitsprämie für Zeiten von Krankheit aber nur bedingt gekürzt werden kann und wie sie sich in der Praxis rechtssicher umsetzen lässt. Außerdem lernen Sie Alternativen kennen, eine hohe Arbeitsmoral zu belohnen. |

    „Sperrwirkung“ des § 4a EFZG

    Viele Arbeitgeber möchten eine jährliche, freiwillige Anwesenheitsprämie gestaffelt nach der Anzahl der Krankheitstage zahlen, z. B. bei weniger als 5 Krankheitstagen 2.000 Euro brutto, bei 5 bis 10 Tagen 1.000 Euro, bei 10 bis 15 Tagen 500 Euro und ab 16 Tagen nichts mehr.

     

    Doch das funktioniert so nicht. Die Kürzung einer Sondervergütung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit ist zwar zulässig, aber nicht grenzenlos möglich. Denn die Kürzung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit darf maximal ein Viertel des Arbeitsentgelts betragen, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt. So bestimmt es § 4a EFZG.