· Fachbeitrag · Sonderzuwendungen
Mit einer Anwesenheitsprämie den Krankenstand reduzieren: Das gilt es steuerlich zu wissen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Im ersten Halbjahr 2024 waren die Fehlzeiten von Arbeitnehmern so hoch wie nie zuvor in diesem Zeitraum. Dieser Entwicklung gegensteuern wollen manche Arbeitgeber mithilfe einer Anwesenheitsprämie. Sie soll einen Anreiz für Arbeitnehmer schaffen, sich nicht gleich über einen längeren Zeitraum krankschreiben zu lassen, wenn sie nicht ernsthaft erkrankt sind. Doch wie ist eine solche Prämie steuer- und beitragsrechtlich einzuordnen, wie muss sie vertraglich gestaltet sein und wann darf sie gekürzt werden? LGP hat die Antworten. |
Das steckt hinter der Anwesenheitsprämie
Die Fehlzeiten ihrer Arbeitnehmer reduzieren, die Produktivität steigern und Kosten sparen ‒ das sind die Ziele, die Arbeitgeber mit der Zahlung einer Anwesenheitsprämie erreichen wollen. Mit der als Sonderleistung ausgestalteten Prämie sollen gezielt solche Arbeitnehmer finanziell belohnt werden, die selten bis gar nicht krank sind. Ergo: Es soll ein Anreiz für die Anwesenheit geschaffen werden.
Wann, wie und in welcher Höhe die Prämie zu zahlen ist
Für die Anwesenheitsprämie gibt es keine Höchstgrenze. Der Arbeitgeber kann also selbst über die Höhe entscheiden. Genauso kann er die Auszahlung frei regeln. In der Praxis haben sich aber zwei Modelle etabliert: Entweder zahlt der Arbeitgeber die Prämie
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