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  • · Fachbeitrag · Teilzeit

    Arbeit auf Abruf: Wie konkret ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag anzugeben?

    von Rechtsanwältin Dr. Viktoria Winstel, Osborne Clarke, Köln

    | In § 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG ist geregelt, dass in der arbeitsvertraglichen Vereinbarung über die Arbeit auf Abruf die wöchentliche und tägliche Arbeitszeit festzulegen ist. Wie konkret ist die Arbeitszeit anzugeben? |

     

    Flexible Arbeitszeit und die gesetzlichen Grenzen

    Arbeit auf Abruf bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem wechselnden Arbeitsanfall im Unternehmen erbringen muss. Sie ist eine Form der flexiblen Teilzeitarbeit und in § 12 TzBfG geregelt:

     

    • Die arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Arbeit auf Abruf muss eine bestimmte Mindestdauer der wöchentlichen Arbeitszeit und der täglichen Arbeitszeit festlegen (§ 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG).