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  • · Fachbeitrag · Überstunden

    Keine Überstundenvergütung nach Ausscheiden wegen Krankheit

    | Hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer den Ausgleich von Überstunden durch Freizeit vereinbart und kann der Arbeitnehmer Freizeit wegen in seiner Sphäre liegenden Gründen (Erkrankung und anschließende Verrentung) nicht mehr nehmen, braucht der Arbeitgeber stattdessen keine Überstundenvergütung zahlen. Dieser allgemeine Grundsatz ergibt sich aus einer Entscheidung des OVG Koblenz. |

     

    Das Gericht betont, dass die Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung zum Anspruch auf Abgeltung von nicht genommenem Jahresurlaub auf Überstunden nicht übertragbar sind (OVG Koblenz, Urteil vom 14.1.2013, Az. 2 A 10626/12; Abruf-Nr. 131121).

     

    PRAXISHINWEIS | Zum Thema Freizeitausgleich gibt es noch zwei wichtige Entscheidungen, die Arbeitgeber kennen sollten:

    • Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass dem Arbeitnehmer selbst der Ausgleich von Überstunden durch Freizeit obliegt, und kommt der Arbeitnehmer einer derartigen Verpflichtung nicht nach, ist der Anspruch auf Überstundenvergütung ausgeschlossen (BAG, Urteil vom 4.5.1994, Az. 4 AZR 495/93).
    • Hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei der Einstellung gesagt, dass Überstunden grundsätzlich nur durch Freizeitausgleich abgegolten würden, kann der Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keine Bezahlung verlangen (LAG Köln, Urteil vom 20.5.1992, Az. 7 Sa 847/91).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 75 | ID 38967980