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Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers
| Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs (§ 1922 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 4 BUrlG). Das hat das BAG entschieden und damit konsequent die Linie des EuGH umgesetzt. |
Der EuGH hatte 2018 klargestellt: Stirbt ein Arbeitnehmer im noch laufenden Arbeitsverhältnis und steht ihm ein noch unerfüllter Urlaubsanspruch zu, wandelt sich dieser Anspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um. Dieser Anspruch geht dann im Wege der Erbfolge auf die Erben über (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, Rs. C-569/16 und C-570/16, Abruf-Nr. 205303).
Im Urteilsfall ist der nicht gewährte Urlaub mit 5.857,75 Euro brutto abzugelten Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasst den Anspruch auf
- bezahlten Mindesturlaub von 24 Werktagen,
- Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen sowie
- Urlaub nach § 26 Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD), der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt. Dem TVöD lässt sich nicht entnehmen, dass dem Erben das Verfallrisiko für den tariflichen Mehrurlaub bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers zugewiesen ist (BAG, Urteil vom 22.01.2019, Az. 9 AZR 45/16, Abruf-Nr. 206734).
- Beitrag „EuGH klärt 2 wichtige Fragen zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei Arbeitnehmern“, LGP 12/2018, Seite 216 → Abruf-Nr. 45590087