· Fachbeitrag · Urlaub
Urlaubsansprüche verfallen nicht im ruhenden Arbeitsverhältnis
| In einem Arbeitsverhältnis, dessen Ruhen wegen einer befristet bewilligter Erwerbsminderungsrente tariflich angeordnet ist, verfallen die Urlaubsansprüche nicht. Das hat das LAG Hessen entschieden |
Der Arbeitnehmer kann bei einer Arbeitsunfähigkeit persönlich nichts dafür, dass er den Urlaub nicht antreten konnte. Der Grund ist vielmehr kraft tariflicher Anordnung eingetreten. Tarifliche Ausschlussfristen lassen den Urlaubsanspruch nicht entfallen (LAG Hessen, Urteil vom 29.3.2011, Az: 15 Sa 191/10; Abruf-Nr. 112619).
Quelle: ID 28458410