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  • · Fachbeitrag · Urlaub

    Urlaubsgestaltung im geringfügigen Arbeitsverhältnis

    | Ein Leser fragt: Ist es beim geringfügigen Arbeitsverhältnis (400 Euro-Kraft) möglich, Urlaubswochen festzulegen? Sind Urlaubstage immer Arbeitstage? |

     

    Unsere Antwort | Für einen geringfügig Beschäftigten gelten die gleichen Regeln wie für einen normalen Arbeitnehmer. Grundsätzlich ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe machen eine Teilung des Urlaubs erforderlich (§ 7 Abs. 2 BUrlG). Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als 12 Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage umfassen (so zuletzt BAG, Urteil vom 21.9.2010, Az. 9 AZR 442/09; Abruf-Nr. 122583). Um das zu bewerkstelligen, darf der Arbeitgeber auch der gesamten Belegschaft einheitlich Urlaub erteilen (Betriebsurlaub). Jedoch muss er in diesen Fällen die Belange der Arbeitnehmer ausreichend berücksichtigen, wie Alter und Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer, Schulferien schulpflichtiger Kinder, Urlaub des Ehegatten oder etwa die besondere Erholungsbedürftigkeit des Arbeitnehmers nach einer längeren Krankheit (Interessenabwägung).

     

    PRAXISHINWEIS | Urlaubstage sind vom Gesetzeswortlaut her immer Werktage, sodass auch der Samstag dazu zählt. Um Berechnungsschwierigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Urlaubstage als Arbeitstage festzulegen, etwa wie folgt: „Der Mindestanspruch des Arbeitnehmers beträgt jährlich 24 Werktage (§ 3 Abs. 1 BUrlG), mithin 20 Arbeitstage.“

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 184 | ID 35179480