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  • · Fachbeitrag · Urlaubsentgelt

    Nicht genommener Urlaub geht auf Hinterbliebene über

    | Der EuGH hat die deutsche Praxis gekippt, nach der ausstehender Urlaub eines langfristig erkrankten und zwischenzeitlich verstorbenen Arbeitnehmers verfällt. Vielmehr kann dessen Witwe oder Witwer eine Abgeltung verlangen, selbst wenn der Arbeitnehmer keinen Antrag gestellt hatte. |

     

    Hintergrund | Im entschiedenen Fall sammelte ein erkrankter Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit bis zu seinem Tode 140,5 Urlaubstage an. Seine Witwe forderte vom Arbeitgeber eine Abgeltung, was dieser ablehnte. Der Fall landete vor dem LAG Hamm, dieses rief den EuGH an. Der EuGH urteilte unmissverständlich, dass das Unternehmen der Witwe den noch ausstehenden Urlaub des verstorbenen Arbeitnehmers vergüten müsse. Anderslautende Regelungen seien mit dem Unionsrecht unvereinbar. Die Abgeltung sei nicht von einem Antrag des Arbeitnehmers abhängig, ergänzten die Richter (EuGH, Urteil vom 12.6.2014, Az. C-118/13; Abruf-Nr. 141844).

     

    PRAXISHINWEIS | Das EuGH-Urteil steht einer anderslautenden deutschen Entscheidung entgegen (BAG, Urteil vom 12.3.2013, Az. 9 AZR 532/11; Abruf-Nr. 132233). Die Erfurter Richter hatten entschieden, dass mit dem Tod eines Arbeitnehmers dessen Urlaubs(abgeltungs)ansprüche erlöschen. Berufen sich Betroffene auf das höherrangige EuGH-Urteil, haben Arbeitgeber schlechte Karten.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 112 | ID 42753239