· Nachricht · Vergütung
Freistellung unter Anrechnung auf Freizeitausgleichsansprüche
| Regeln die Parteien in einem gerichtlich protokollierten Vergleich, der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer Kündigung zum Gegenstand hat, dass der Arbeitnehmer unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung sowie unter Anrechnung auf etwaig noch offene Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird, werden in einem weiten Verständnis des Begriffs „Freizeitausgleichsansprüche“ auch etwaige Ansprüche auf Überstundenvergütung erfasst ( LAG Hamm, Urteil vom 24.03.2023, Az. 1 Sa 1217/22, Abruf-Nr. 234962 ). |
Quelle: Ausgabe 09 / 2023 | Seite 177 | ID 49487918