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  • 25.10.2016 · Fachbeitrag · Vergütungsrecht

    Annahmeverzugslohn kann sich nach Höchstarbeitszeit berechnen

    | Gerät der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, kann der Arbeitnehmer für die nicht geleistete Arbeit die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne nachleisten zu müssen. Maßgebend ist die wöchentliche Arbeitszeit. Ist diese im Arbeitsvertrag unklar formuliert, richtet sich der Verzugslohn bei einem Vollzeitarbeitsverhältnis nach der maximalen Arbeitszeit. Das hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern klargestellt. |