· Fachbeitrag · Vorstellungskosten
Arbeitgeber muss Flugkosten nicht erstatten
| Ein Arbeitgeber muss einem Bewerber die Flugkosten zum Vorstellungsgespräch nicht erstatten. Dies hat das ArbG Düsseldorf entschieden. Es sei nicht üblich und es bestehe auch kein Bedürfnis, Flugkosten als erstattungsfähig anzusehen - unabhängig von der Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle. |
Hintergrund | Seit der Grundsatzentscheidung des BAG (Urteil vom 29.6.1988, Az. 5 AZR 433/87) hat ein Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer zur Vorstellung aufgefordert hat, ihm in aller Regel alle Aufwendungen zu ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte (§§ 163 Abs. 1, 670 BGB). Dazu gehören in der Regel Fahrtkosten oder Mehrkosten für Verpflegung und Übernachtung. Flugkosten werden nur erstattet, wenn der Arbeitgeber die Übernahme zugesagt hat. Teilweise wird auch die Ansicht vertreten, dass sich die Höhe der ersatzfähigen Kosten nach der Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle bestimme. Indikator sei hier die übliche Vergütung. Je höher diese sei, um so eher dürfe der Bewerber eine Anreise in der ersten Wagenklasse oder per Flugzeug für erforderlich halten.
Letztlich musste sich das ArbG nicht mit den Meinungen auseinandersetzen: Denn die Stelle einer Teamleitung der Abteilung IT- und Kommunikationstechnik mit bis zu fünf Mitarbeitern und die tarifvertragliche Bezahlung ist nach Ansicht des Gerichts keine Stelle, bei der die regelmäßige Benutzung von Flugzeugen üblich bzw. sozial adäquat ist. Da der Arbeitgeber die Übernahme der Flugkosten auch nicht zugesagt hatte, musste er sie nicht erstatten (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 15.5.2012, Az. 2 Ca 2404/12; Abruf-Nr. 122493).