28.03.2017 · Nachricht · Wettbewerbsverbot
Salvatorische Klausel kann Karenzentschädigung nicht ersetzen
| Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne eine darin enthaltene Karenzentschädigung ist nichtig. Weder kann dann der Arbeitgeber die Unterlassung des Wettbewerbs verlangen noch hat der Arbeitnehmer bei Einhaltung des Wettbewerbsverbots Anspruch auf eine (angemessene) Karenzentschädigung. Eine in den AGB enthaltene salvatorische Klausel kann nach Ansicht des BAG einen Verstoß gegen § 74 Abs. 2 HGB nicht heilen und führt nicht – auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers – zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots. |
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