04.05.2009 | Abfindung
Abfindung ist auf Arbeitslosengeld II anzurechnen
Eine Abfindung ist beim Arbeitslosengeld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen. Das hat das BSG entschieden. Im Urteilsfall hatte der frühere Arbeitgeber die Abfindung erst aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Arbeitnehmers gezahlt. Dadurch fiel die Zahlung in einen Zeitraum, in dem der arbeitslos gewordene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld II bezogen hatte. Trotzdem handelt es sich um berücksichtigungsfähiges Einkommen im Sinne des § 11 SGB II und nicht um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II, entschied das BSG. Dies folge aus der sogenannten Zuflusstheorie. Nicht entscheidend sei, weshalb eine Forderung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt werde.
Beachten Sie: Der Gesetzgeber hat im SGB II - anders als noch bei dem bis 2004 für die Arbeitslosenhilfe geltenden Recht - darauf verzichtet, Abfindungen zu privilegieren und sie von der Anrechnung als Einkommen auszunehmen. Abfindungen fallen auch nicht unter die im SGB II berücksichtigungsfrei gestellten „zweckbestimmten Leistungen“. Der Arbeitgeber zahlt die Abfindung, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren hat und sich der Arbeitgeber zur Abfindungszahlung verpflichtet hat. Dem Arbeitgeber ist es aber gleichgültig, wie der Empfänger die Zahlung verwendet. (Urteil vom 3.3.2009, Az: B 4 AS 47/08 R)(Abruf-Nr. 090849)