09.11.2009 | Abfindung
Abfindung trotz Kündigung wegen Gehaltsrückstands
Zahlt ein Arbeitgeber - trotz entsprechender Mahnung durch den Arbeitnehmer - weiterhin den Arbeitslohn verspätet, kann der Arbeitnehmer fristlos kündigen und zudem eine Abfindung verlangen. In dem vom LAG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber den Lohn nie am ersten des Folgemonats gezahlt, sondern immer mindestens zehn Tage verspätet und zudem in mehreren Raten. Das LAG entschied, dass dem Arbeitnehmer eine Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes zustehe. Denn der Arbeitnehmer habe - aus vom Arbeitgeber zu vertretenen Gründen - auf seinen Kündigungsschutz verzichtet. Die Lage des kündigenden Arbeitnehmers sei mit der eines unberechtigt gekündigten Mitarbeiters vergleichbar. Das LAG setzte die Abfindungshöhe auf 2/3 des Betrags fest, der sich bei Anwendung der arbeitsrechtlichen Faustformel (halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr) ergibt. (Urteil vom 21.4.2009, Az: 3 Sa 701/08)(Abruf-Nr. 093144)