06.07.2009 | Abfindung
Abfindung wegen Verkürzung der Arbeitszeit nicht begünstigt
Eine wegen Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit gezahlte (Teil)-Abfindung ist nicht tarifbegünstigt. Das hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden. Eine Änderung des bestehenden Arbeitsverhältnisses rechtfertige nicht die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Voraussetzung für die Tarifbegünstigung sei, dass das Arbeitsverhältnis beendet werde.
Beachten Sie: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 3/09 anhängig. (Urteil vom17.9.2008, Az: 11 K 1839/05)(Abruf-Nr. 091483)
Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 109 | ID 128290