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  • 06.07.2009 | Abfindung

    Abfindung wegen Verkürzung der Arbeitszeit nicht begünstigt

    Eine wegen Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit gezahlte (Teil)-Abfindung ist nicht tarifbegünstigt. Das hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden. Eine Änderung des bestehenden Arbeitsverhältnisses rechtfertige nicht die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Voraussetzung für die Tarifbegünstigung sei, dass das Arbeitsverhältnis beendet werde.  

    Beachten Sie: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 3/09 anhängig. (Urteil vom17.9.2008, Az: 11 K 1839/05)(Abruf-Nr. 091483)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 109 | ID 128290