01.05.2006 | Abfindung
Erhaltene Aktien gehören bei Kündigung nicht zur Abfindung
Darf ein Arbeitnehmer bei Kündigung die im Rahmen eines Optionsprogramms erhaltenen Aktien behalten, obwohl er sie wegen noch nicht abgelaufener Sperrfrist eigentlich zurückgeben müsste, liegt nach Ansicht des FG Köln keine steuerpflichtige Abfindung vor. Im zu Grunde liegenden Fall sah das Aktienoptionsprogramm vor, dass die erhaltenen Aktien innerhalb einer dreijährigen Sperrfrist grundsätzlich zurückübertragen werden müssen. Im Rahmen eines Aufhebungsvertrags innerhalb dieses Zeitraums verzichtete der Arbeitgeber jedoch auf die Rückforderung der Aktien. Dies führt nach Ansicht des FG nicht zu einer steuerpflichtigen Abfindung. Eine verbilligte Überlassung von Aktien durch den Arbeitgeber stelle zwar einen geldwerten Vorteil dar, der aber je nach Ausgestaltung bereits bei Zusage oder Ausübung der Lohnsteuer unterliegt. Würde der Verzicht auf die Rückgabe zu steuerpflichtigem Lohn führen, käme es unzulässigerweise zu einer Doppelbesteuerung. Das gilt unabhängig davon, ob der zuvor erfolgte Zufluss auf Grund des Optionsprogramms auch tatsächlich besteuert wurde.
Wichtig: Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt (Az: VI R 67/05) (Urteil vom 21.9.2005, Az: 11 K 276/04)(Abruf-Nr. 060021)