· Fachbeitrag · Mitarbeiterbeteiligung
Die neuen Regelungen zur Gewährung von Kapitalbeteiligungen an Arbeitnehmer zum 01.01.2024
von Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Stauchitz
| Das „Zukunftsfinanzierungsgesetz“ hat mit Wirkung ab 2024 die lohnsteuerliche Förderung der unentgeltlichen oder verbilligten Gewährung von Beteiligungen an Arbeitnehmer erheblich ausgeweitet. Die steuerliche Begünstigung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen setzt sich aus zwei Säulen zusammen: Zum einen kann ein jährlicher Steuerfreibetrag (§ 3 Nr. 39 EStG) in Anspruch genommen werden, zum anderen wird die Lohnsteuer auf den geldwerten Vorteil gestundet (§ 19a EStG). LGP erläutert nachfolgend die Regelungen, die hier zum 01.01.2024 gelten. |
Das versteht man unter Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Von einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung spricht man, wenn sich ein Mitarbeiter an dem Unternehmen seines Arbeitgebers beteiligt. Das kann dadurch geschehen, dass der Arbeitnehmer fremdüblich über den Kapitalmarkt eine Beteiligung eingeht und bspw. Aktien erwirbt. Das tun in der Praxis jedoch nur die wenigsten Arbeitnehmer.
Um steuerliche Vorteile auszunutzen und alle Arbeitnehmer stärker an das Unternehmen zu binden, kann auch der Arbeitgeber aktiv werden und Mitarbeiterkapitalbeteiligungen als Gehaltsbenefit gewähren. Das geschieht etwa dadurch, dass er Anteile an dem Arbeitgeber ‒ wie Aktien ‒ unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer ausgibt.
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