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  • 01.05.2004 | Abfindung

    Zuschuss zur Altersversorgung neben einer Abfindung

    Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind nach der "Fünftel-Regelung" begünstigt, wenn sie zu einer "Zusammenballung" von Einkünften führen. Zudem muss die Abfindung grundsätzlich voll in diesem einen Jahr gezahlt werden. Ausnahme: Der Arbeitgeber erbringt in einem späteren Jahr aus sozialer Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Zusatzleistungen.

    Eine solche Zusatzleistung kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Erreichen eines bestimmten Alters monatlich einen Zuschuss zur Altersversorgung erhält, so der BFH. Im Urteilsfall erhielt der Arbeitnehmer eine Abfindung von 600.000 DM und zusätzlich 75 Monate lang, bis zum 62. Geburtstag, jeweils 1.000 DM Zuschuss zur Altersversorgung. Voraussetzung für eine Zusatzleistung ist, dass sie im Verhältnis zur Hauptleistung von untergeordneter Bedeutung ist. Genaue zahlenmäßige Vorgaben hat der BFH bisher nicht aufgestellt. Im konkreten Fall waren ihm die 75.000 DM, also 12,5 Prozent der Hauptleistung, jedenfalls nicht zu viel.

    Beachten Sie: Die Zusatzleistungen müssen mit dem normalen Steuer-satz versteuert werden. Die "Fünftel-Regelung" gibt es nur im Jahr der Entlassung. (Urteil vom 15.10.2003, Az: XI R 17/02; Abruf-Nr.  040064 )

    Quelle: Ausgabe 05 / 2004 | Seite 74 | ID 110902