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  • 04.02.2008 | Änderungen bei der Entgeltabrechnung

    Das „Sozialversicherungsänderungsgesetz“

    von Steuer- und Rentenberater Alexander Ficht, Dreieich

    Das „Sozialversicherungsänderungsgesetz“ („Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“; Abruf-Nr. 080077) ist im Wesentlichen am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Damit sind für die Entgeltabrechnungen eine ganze Reihe Änderungen zu berücksichtigen.  

     

    Nachfolgend erhalten Sie zunächst einen Überblick über alle Änderungen. Danach gehen wir auf die aus Praktikersicht relevanten Änderungen ausführlicher ein. 

     

    Neuregelungen im Überblick

    • Gleiche Versicherungspflicht nach Wegfall der Entgeltfortzahlung von gesetzlich Krankenversicherten und Beziehern von Krankentagegeld

     

    • Versicherungs- und Beitragspflicht bei Statusfeststellung mit Beginn der Beschäftigung

     

    • Zusammenfassung der Vorschriften zum Sozialversicherungsausweis und Aufhebung der Sozialversicherungsausweis-Verordnung

     

    • Keine Beitragspflicht auf steuerfreie Vergütungen von ehrenamtlich Tätigen

     

    • Einführung einer Bagatellgrenze bei der Berechnung des Nettoentgelts bei Bezug von Entgeltersatzleistungen

     

    • Meldepflicht von Insolvenzverwaltern in Insolvenzfällen

     

    • Zwingende automatisierte Rückmeldungen an die Arbeitgeber im vollautomatisierten Melde- und Beitragsverfahren

     

    • Festlegung eines einheitlichen Zeitpunkts zur Übermittlung der Beitragsnachweise

     

    • Statusfeststellung von beschäftigten Kindern von Amts wegen

     

    • Sicherung der Arbeitnehmerbeiträge im Insolvenzfall als Besitzstand des Arbeitnehmers

     

    • Umstellung der Meldungen für Versicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen auf Datenübertragung (ab 1. Januar 2009)

     

    • Einführung der Option eines automatisierten Meldeverfahrens für das Zahlstellenverfahren bei Versorgungsbezügen

     

    • Sicherung zu Unrecht entrichteter Beiträge als Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung.

     

    • Eingeschränkte Beitragsfreiheit für steuerfreie Umlagen nach § 3 Nr. 56 EStG

     

    • Entgeltunterlagen auch für die Sozialversicherung zukünftig auf maschinell verwertbaren Datenträgern

     

    • Voraussetzungen für die Integration der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geschaffen

     

    • Einheitliche Entgeltbescheinigung für alle Beschäftigten

     

    • Einheitliche Erstattung der Aufstockungsleistung als Pflichtleistung

     

    • Übernahme von Kosten für gehörlose und hörbehinderte Menschen im Sozialleistungsverfahren

    Versicherungs- und Beitragspflicht bei Statusfeststellung

    Wird außerhalb des Anfrageverfahrens (§ 7a SGB IV) im Rahmen einer Betriebsprüfung oder eines Verwaltungsverfahrens der Krankenkasse eine Versicherungspflicht festgestellt, tritt die Versicherungspflicht künftig rückwirkend zum Beginn der Beschäftigung ein. Die bisher in den §§ 7bund 7c SGB IV enthaltenen Sonderregelungen, nach der die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung eintritt, werden aufgehoben.  

     

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