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  • 01.05.2006 | Aktualisiertes Rundschreiben

    Spitzenverbände der Krankenkassen klären Zweifelsfragen zum Ausgleichsverfahren

    Mit dem „Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung“ (Aufwendungsausgleichsgesetz; Abruf-Nr. 053666) wurde zu Jahresbeginn das Ausgleichsverfahren modernisiert. Ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen haben die Spitzenverbände der Krankenkassen jetzt unter anderem zu folgenden Zweifelsfragen Stellung genommen. 

     

    Personen im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr

    Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten, werden nicht als Arbeitnehmer angesehen (Änderung der bisherigen Auffassung). Sie sind der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl nicht einzubeziehen. Für sie sind keine Umlagen zu zahlen, eine Erstattung erfolgt nicht.  

     

    Ausländische Saisonarbeitskräfte

    Ausländische Saisonarbeitskräfte haben unter arbeitsrechtlichen Gesichts­punkten einen Entgeltfortzahlungsanspruch. Deshalb müssen für diese Arbeitnehmer Umlagen an die Lohnfortzahlungskasse abgeführt werden. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die den Vordruck E 101 vorlegen und damit eigentlich dokumentieren, dass für sie das deutsche Sozialversicherungsrecht nicht gilt (Änderung der bisherigen Auffassung).