07.03.2008 | Aktuelle BAG-Rechtsprechung
Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen: BAG stellte neue Grundsätze auf!
Arbeitnehmer auf dem neuesten Stand schaffen Wettbewerbsvorteile für den Unternehmer, aber auch dem Arbeitnehmer ermöglichen sie höheres Einkommen und beruflichen Aufstieg. Die Krux: Eine gesetzliche Regelung für Fortbildungsverträge fehlt. Die Regelung von Berufsfortbildungsverträgen beruht daher im Wesentlichen auf der Rechtsprechung des BAG.
Pflichten aus dem Fortbildungsvertrag
- Arbeitgeberpflichten: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer auf dem vereinbarten Gebiet zu schulen bzw. schulen zu lassen. Dabei müssen die dem Arbeitnehmer vermittelten Kenntnisse diesem zusätzliche Vorteile bewirken, andernfalls liegt eine bloße Einarbeitung vor.
- Arbeitnehmerpflichten: Hauptpflicht des sich fortbildenden Arbeitnehmers ist es, alles daran zu setzen, das Ziel der vereinbarten Fortbildung zu erreichen. Er hat also die vereinbarten Unterrichtseinheiten zu besuchen, den Lehr- und Lernstoff zu er- und durchzuarbeiten sowie die betrieblichen Fortbildungsarbeiten zu verrichten.
Rückzahlung von Fortbildungskosten
Der Fortbildungsvertrag endet, wenn sein Zweck erfüllt ist (in der Regel Bestehen der Prüfung) oder wenn er gekündigt wird. Weil der Arbeitgeber Fortbildungskosten in der Regel nur übernimmt, um sich einen qualifizierten Arbeitnehmer zu verschaffen, erwartet er zu Recht, dass der Arbeitnehmer nach dem Ende der Fortbildung einen gewissen Zeitraum im Unternehmen bleibt und die erworbenen Fähigkeiten dort einsetzt.
Was aber, wenn der Arbeitnehmer nach Ende der Fortbildung seine Stelle nicht antritt oder vor Ablauf bestimmter Fristen die Arbeit aufgibt, etwa auch mit Eigenkündigung aus dem Unternehmen ausscheidet und – wie häufig der Fall – zu einem Wettbewerber wechselt? Für derartige Fälle werden Rückzahlungsklauseln vereinbart, deren Inhalt und Regelungen häufig strittig sind, zumal die Arbeitsgerichte eine sogenannte Angemessenheitskontrolle wegen möglicher unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers vornehmen können (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
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