01.04.2006 | Aktuelle BFH-Entscheidung
Gegenwertzahlung des Arbeitgebers bei Austritt aus VBL führt nicht zu Arbeitslohn
Tritt ein Arbeitgeber aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) aus und zahlt er dafür an die Versorgungseinrichtung einen Gegenwert, so stellt dies keinen geldwerten Vorteil für die Arbeitnehmer dar. Das hat der BFH gegen die Auffassung des am Verfahren beteiligten BMF entschieden (Urteil vom 15.2.2006, Az. VI R 92/04; Abruf-Nr. 060747).
Gegenwertzahlung dient dem Ausgleich einer Finanzierungslücke
Im BFH-Fall kündigte ein Arbeitgeber zum 31. Dezember 1998 seine Beteiligung an der VBL. Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen der VBL nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen, war der Arbeitgeber zur Zahlung eines so genannten Gegenwerts verpflichtet (§ 23 Abs. 2 VBL-Satzung).
Die Gegenwertzahlung diente ausschließlich dem Ausgleich der durch das Ausscheiden des Arbeitgebers entstandenen Finanzierungslücke und hat keinen Entlohnungscharakter, entschied der BFH. Der ausscheidende Arbeitgeber wendet durch die Zahlung des Gegenwerts seinen Arbeitnehmern nichts zu, was über die bereits erworbenen und im Umlageverfahren ausreichend finanzierten und als Arbeitslohn versteuerten Versorgungsanwartschaften hinaus geht. Die Gegenwertzahlung erhöht weder die bestehenden Anwartschaften noch die laufenden Versorgungsbezüge.
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