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  • 04.02.2008 | Aktuelle BFH-Urteile

    Steuerliche Folgen von Zuzahlungen des Arbeitnehmers beim Dienstwagen

    Ein Arbeitnehmer, dem vom Arbeitgeber ein Dienstwagen auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellt wird, muss diesen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Der BFH hat sich jetzt mit den steuerlichen Folgen von Zahlungen der Arbeitnehmer für das Fahrzeug beschäftigt.  

    Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten

    Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung zum Kaufpreis, kann er sie als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen. Das gilt unabhängig davon, ob der geldwerte Vorteil anhand der „Ein-Prozent-Regelung“ oder mit einem Fahrtenbuch ermittelt wird.  

     

    Die Zuzahlung ist aber nicht im Jahr der Zahlung in voller Höhe abzuziehen, sondern gleichmäßig auf die Jahre zu verteilen, in denen der Arbeitnehmer das Fahrzeug voraussichtlich nutzen wird. Die Nutzungsdauer muss je nach Einzelfall geschätzt werden (Urteil vom 18.10.2007, Az: VI R 59/06; Abruf-Nr. 073875). 

     

    Beachten Sie: Damit kann dem Arbeitnehmer nicht mehr ein Teil seiner Zuzahlung steuerlich verloren gehen. Denn bislang hat die Finanzverwaltung einen Abzug nur im Zahlungsjahr zugelassen. „Überhänge“ konnten nicht übertragen werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR).