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  • 06.03.2009 | BMF-Schreiben

    Steuerliche Folgen von Zuzahlungen
    des Arbeitnehmers beim Dienstwagen

    Leistet ein Arbeitnehmer Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten seines Dienstwagen, gehen ihm die Zahlungen künftig nicht mehr verloren, wenn der geldwerte Vorteil nach der „Ein-Prozent-Regelung“ im Zahlungsjahr geringer ist, als die Zuzahlung.  

    Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten

    Darf ein Arbeitnehmer mit seinem Dienstwagen auch privat fahren, muss er den geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Leistet er eine Zuzahlung zum Kaufpreis, mindert die Zuzahlung den nach der „Ein-Prozent-Regelung“ ermittelten geldwerten Vorteil, bislang allerdings nur im Jahr der Zahlung. „Überhänge“ konnten nicht übertragen werden. Das führte dazu, dass Teile der Zuzahlung steuerlich verloren gingen (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR).  

     

    2007 hat der BFH aber entschieden, dass der Arbeitnehmer die Zuzahlung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen kann, gleichmäßig verteilt auf die Jahre, in denen er den Dienstwagen voraussichtlich nutzen wird (Urteil vom 18.10.2007, Az: VI R 59/06; Abruf-Nr. 073875).  

     

    Das BMF hat jetzt erklärt, dass es das BFH-Urteil nicht anwenden will, es im Ergebnis aber trotzdem umgesetzt werden soll (Schreiben vom 6.2.2009, Az: IV C 5 - S 2334/08/10003; Abruf-Nr. 090592). Zuzahlungen des Arbeitnehmers können daher künftig auch über das Jahr der Zahlung hinaus mit dem geldwerten Vorteil verrechnet werden.