05.05.2008 | Aktuelle Rechtsprechung
Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG –BAG sorgt für Rechtssicherheit
Das BAG hat mit mehreren Urteilen für Rechtssicherheit in umstrittenen Fragen zum gesetzlich normierten Abfindungsanspruch eines Arbeitnehmers nach § 1a KSchG im Falle der betriebsbedingten Kündigung gesorgt.
Was regelt § 1a KSchG?
§ 1a KSchG soll eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vermeiden. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer deshalb mit der Kündigung darauf hinweisen, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und dass der Arbeitnehmer, wenn er keine Kündigungsschutzklage erhebt, eine Abfindung in Höhe von 0,5 eines Bruttomonatsverdienstes für jedes Jahr der Beschäftigung beanspruchen kann.
Der Arbeitnehmer kann dann entscheiden, ob er innerhalb von drei Wochen gerichtlich gegen die Kündigung vorgeht und die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses verlangt oder die gesetzliche Abfindung beansprucht.
Rechtssicherheit durch neue BAG-Entscheidungen
Das BAG hat jetzt Rechtssicherheit in umstrittene Fragen gebracht:
Hinweis auf Anspruchsvoraussetzungen
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