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  • 01.04.2007 | Gesetzliche Regelung versus vertragliche Vereinbarung

    Der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG
    im Verhältnis zur vereinbarten Abfindung

    von Rainer Hoffmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, St. Ingbert

    Das Verhältnis des Abfindungsanspruchs nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu einer - wie auch immer - vereinbarten Abfindung beleuchtet das LAG Baden-Württemberg. Quintessenz: Eine vertraglich vereinbarte Abfindung schließt § 1a KSchG aus.  

    Die gesetzliche Regelung in § 1a KSchG

    Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt und teilt er dem Arbeitnehmer dabei mit, dass er bei Verstreichen lassen der Klagefrist eine Abfindung nach § 1a KSchG beanspruchen kann, hat der Arbeitnehmer die Wahl: Er kann innerhalb von drei Wochen gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen oder eine Abfindung in Höhe von 0,5 eines Brutto-Monatsverdiensts für jedes Jahr der Beschäftigung verlangen. Dabei müssen Arbeitgeber auf Folgendes achten:  

     

    • Er muss die Kündigung ausdrücklich als betriebsbedingt bezeichnen. Eine nähere Begründung ist nicht erforderlich.

     

    • Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld- und Sachbezügen zusteht. Hierzu gehören alle Bezüge mit Entgeltcharakter. Zahlungen mit Aufwandscharakter wie Spesen, Schmutzzulagen oder Ähnliches zählen nicht zum Verdienst.

     

    Ob der Arbeitgeber ein solches Angebot unterbreitet, bleibt ihm überlassen. Er kann wie früher vor, bei oder nach Ausspruch der Kündigung auch eine geringere oder höhere Abfindung anbieten. Und er kann selbstverständlich auch weiterhin Abfindungen bei personen- oder verhaltensbedingten und/oder außergerichtlichen Kündigungen anbieten. Es handelt sich dann allerdings nicht um ein Angebot nach § 1a KSchG.  

    Die Entscheidung des LAG