09.11.2009 | Aktuelle Rechtsprechung
Sozialversicherungspflicht von beschäftigten Familienangehörigen und Lebenspartnern
Oft arbeiten in einem Familienunternehmen mehrere Generationen mit. Knackpunkt ist regelmäßig die Frage, ob Familienangehörige oder Lebenspartner auch in allen Sozialversicherungszweigen versicherungs- und beitragspflichtig sind. Nachfolgend lesen Sie, worauf die Sozialversicherungsträger achten, wenn sie Beschäftigungsverhältnisse von Familienangehörigen oder Lebenspartnern unter die Lupe nehmen.
Grundsätze für die Beurteilung der Versicherungspflicht
Ehegatten, rechtmäßig anerkannte Lebenspartner sowie Kinder sind insbesondere dann abhängig beschäftigt, wenn sie für die geleistete Arbeit regelmäßig ein angemessenes Arbeitsentgelt erhalten. Für die einzelnen Sozialversicherungszweige gelten für die Beurteilung der Versicherungspflicht bei nahen Angehörigen die folgenden Bestimmungen:
- Krankenversicherung § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
- Pflegeversicherung § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI
- Rentenversicherung § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
- Arbeitslosenversicherung § 25 Abs. 1 SGB III
Ob eine abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung oder eine familienhafte versicherungsfreie Mithilfe vorliegt, regeln die gesetzlichen Vorschriften nicht. Das BSG hat daher folgende Grundsätze entwickelt:
Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht
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