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  • 09.11.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    Sozialversicherungspflicht von beschäftigten Familienangehörigen und Lebenspartnern

    Oft arbeiten in einem Familienunternehmen mehrere Generationen mit. Knackpunkt ist regelmäßig die Frage, ob Familienangehörige oder Lebenspartner auch in allen Sozialversicherungszweigen versicherungs- und beitragspflichtig sind. Nachfolgend lesen Sie, worauf die Sozialversicherungsträger achten, wenn sie Beschäftigungsverhältnisse von Familienangehörigen oder Lebenspartnern unter die Lupe nehmen.  

    Grundsätze für die Beurteilung der Versicherungspflicht

    Ehegatten, rechtmäßig anerkannte Lebenspartner sowie Kinder sind insbesondere dann abhängig beschäftigt, wenn sie für die geleistete Arbeit regelmäßig ein angemessenes Arbeitsentgelt erhalten. Für die einzelnen Sozialversicherungszweige gelten für die Beurteilung der Versicherungspflicht bei nahen Angehörigen die folgenden Bestimmungen:  

     

    • Krankenversicherung § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
    • Pflegeversicherung § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI
    • Rentenversicherung § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI

     

    Ob eine abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung oder eine familienhafte versicherungsfreie Mithilfe vorliegt, regeln die gesetzlichen Vorschriften nicht. Das BSG hat daher folgende Grundsätze entwickelt:  

     

    Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht

    • Weisungsgebundenheit: Der Angehörige unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers; dabei kann dieses Recht auch bei diesen Personen in abgeschwächter Form ausgeübt werden.

     

    • Eingliederung: Der Angehörige ist wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb eingegliedert. Der Betriebsinhaber gibt die Arbeitszeit, die Arbeitsdauer, den Arbeitsort und die Arbeitsart der Tätigkeit vor.

     

    • Tatsächliche Ausübung: Der Angehörige übt die Beschäftigung tatsächlich aus.

     

    • Ersetzen einer fremden Arbeitskraft: Der Angehörige wird wie eine fremde Arbeitskraft beschäftigt. Wurde der Arbeitsplatz nur für den Angehörigen geschaffen, liegt eine familienhafte versicherungsfreie Mithilfe vor.

     

    • Angemessenheit: Der Familienangehörige bekommt vom Arbeitgeber ein angemessenes Arbeitsentgelt.

     

    • Regelmäßigkeit: Das Arbeitsentgelt wird regelmäßig gezahlt.

     

    • Lohnsteuer: Es wird regelmäßig Lohnsteuer entrichtet.

     

    • Betriebsausgabe: Das anfallende Arbeitsentgelt wird zusammen mit der Lohn- bzw. Kirchensteuer sowie dem Solidaritätszuschlag in der Finanzbuchhaltung als Betriebsausgabe gebucht.

    Aktuelle Rechtsprechung