07.10.2010 | Aktuelles BFH-Urteil
Nettolohnabhängige Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge können steuerfrei sein
Die Voraussetzungen für steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können auch erfüllt sein, wenn im Arbeitsvertrag ein durchschnittlicher „effektiver“ Auszahlungsbetrag pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde vereinbart ist. Der BFH (Urteil vom 17.6.2010, Az: VI R 50/09; Abruf-Nr. 102918) hat mit dieser Aussage das FG Baden-Württemberg überstimmt, das die Gestaltung nicht zulassen wollte (Urteil vom 21.9.2009, Az: 9 K 260/06; Abruf-Nr. 094040; LGP 4/2010, Seite 56).
Der zugrunde liegende Fall
Im Gastronomiebereich eines Autohofs waren die Arbeitnehmer in wechselnden Schichten rund um die Uhr beschäftigt. Nach den gleich gestalteten Arbeitsverträgen sollten die Arbeitnehmer neben einem Basisgrundlohn „die aus ihrer Arbeitszeit resultierenden möglichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) nach § 3b EStG als Teillohn des vereinbarten durchschnittlichen Effektivlohns pro Stunde für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden“ erhalten.
Unter dem „durchschnittlichen Effektivlohn“ verstanden die Vertragsparteien den Auszahlungsbetrag, der sich nach Abzug der nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen ermittelten steuerrechtlichen Abzüge und Sozialabgaben vom Bruttolohn ergab. Der Auszahlungsbetrag, der auch „alle einzelrelevanten Löhne, wie etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld“ enthalten sollte, wurde in fester Höhe vereinbart.
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