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  • · Fachbeitrag · Lohnzuschläge

    Die aktuellen Regeln für steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Nur wenige Arbeitnehmer erbringen ihre Tätigkeit gerne an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht. Eine lukrative Möglichkeit für den Arbeitgeber, die Arbeitsmoral an diesen Tagen und Zeiten zu steigern, ist es, den Arbeitnehmern nach § 3b EStG steuerfreie Zuschläge auszuzahlen. Bis zu gewissen Grenzen tritt dabei sogar eine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ein. LGP beleuchtet die Spielregeln für diese „SFN-Zuschläge“. |

    Höchstbeträge der steuerfreien Zuschläge

    Möchte der Arbeitgeber für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfreie Zuschläge zahlen oder ist er hierzu z. B. aufgrund eines Arbeits- oder Tarifvertrags verpflichtet, kann er die Zuschläge nicht in unbegrenzter Höhe steuerfrei belassen. Die maximal steuerfreie Höhe der Zuschläge regelt § 3b EStG. Hiernach ist konkret zu unterscheiden, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten der Arbeitnehmer seine Tätigkeiten tatsächlich erbracht hat. Die danach ausgerichteten und gesetzlich festgelegten maximalen Zuschlagsätze in Form eines Prozentsatzes beziehen sich dann wiederum auf den vereinbarten Grundlohn:

     

    • SFN-Zuschläge im Überblick

    Arbeitszeit/Arbeitstag

    Grundlage in § 3b EStG

    Zuschlag (in % vom Grundlohn)

    Nachtarbeit von 20:00 bis 06:00 Uhr

    Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2

    25 %

    Nachtarbeit in der Zeit von 00:00 bis 04:00 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 00:00 Uhr aufgenommen wurde

    Abs. 3 Nr. 1

    40 %

    Sonntagsarbeit von 00:00 bis 24:00 Uhr

    Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 3

    50 %

    Nachtarbeit von 00:00 bis 04:00 Uhr an einem Montag, wenn die Nachtarbeit vor 00:00 Uhr aufgenommen wurde

    Abs. 3 Nr. 2

    50 %

    Arbeit an den gesetzlichen Feiertagen von 00:00 bis 24:00 Uhr

    Abs. 1 Nr. 3

    125 %

    Nachtarbeit von 00:00 bis 04:00 Uhr an einem auf einen Feiertag folgenden Tag, wenn die Nachtarbeit vor 00:00 Uhr aufgenommen wurde

    Abs. 3 Nr. 2

    125 %

    Arbeit am 24.12. von 00:00 bis 14:00 Uhr

    Abs. 1 Nr. 3

    125 %

    Arbeit am 24.12. von 14:00 bis 24:00 Uhr und Arbeit am 25.12., 26.12 und 01.05. von jeweils 00:00 bis 24:00 Uhr

    Abs. 1 Nr. 4

    150 %