07.10.2010 | Aktuelles BSG-Urteil
Bei Zahlungen an eine KG ist keine Künstlersozialabgabe mehr zu entrichten
Beauftragt ein Unternehmen einen selbstständigen Künstler oder Publizisten, so muss dieses Unternehmen aus den gezahlten Honoraren die Künstlersozialabgabe (KSA) an die Künstlersozialkasse (KSK) entrichten. Selbstständige Künstler oder Publizisten können natürliche Personen aber auch Personengesellschaften sein.
Eine Ausnahme bildet die Kommanditgesellschaft (KG): Trotz ihrer Eigenschaft als Persongesellschaft lösen Zahlungen an eine KG keine KSA aus, entschied jetzt das Bundessozialgericht (BSG). Damit können auch bereits geleistete Zahlungen zurückgefordert werden.
Bisher klare Trennung zwischen Kapital- und Personengesellschaften
Von der KSA unbelastet waren bisher lediglich die Zahlungen an Kapitalgesellschaften wie beispielsweise an eine GmbH, GmbH & Co. KG, AG oder die Ltd. Denn hier schließt der Auftraggeber einen Vertrag mit der Gesellschaft als juristischer Person.
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