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  • 10.09.2010 | Aktuelles Rundschreiben

    Änderung der versicherungsrechtlichen Beurteilung bei dualen Studiengängen

    Teilnehmer dualer Studiengänge unterliegen nicht mehr grundsätzlich während ihres gesamten Studiums der Versicherungspflicht. Aufgrund einer BSG-Entscheidung sind die Spitzenverbände der Sozialversicherung von ihrer bisherigen Betrachtungsweise abgerückt. Studiengänge mit berufspraktischer Ausrichtung werden jetzt unterschiedlich beurteilt. In einigen Fällen können zudem noch Beiträge erstattet werden.  

    Hintergrund: Geänderte Rechtsauffassung des BSG

    Das BSG hatte Ende 2009 entschieden, dass Studenten in einem praxisintegrierten dualen Studium nicht als Arbeitnehmer bzw. Auszubildende anzusehen sind.  

     

    Sachverhalt im Urteilsfall

    In dem vom BSG entschiedenen Fall ging es um ein Studium an einer staatlich anerkannten privaten Fachhochschule. Es handelte sich um einen dreijährigen dualen Studiengang, der etwa zur Hälfte aus theoretischer Ausbildung an der Fachhochschule und betrieblicher Ausbildung in einem Partnerunternehmen bestand. Der Student erhielt vom Betrieb während der Praktikumszeiten eine Vergütung von monatlich 560 Euro und für die Zeit der Lehrveranstaltungen ein Stipendium in gleicher Höhe.  

     

    Das BSG entschied, dass der Student weder während der Praktika noch während der theoretischen Ausbildung an der Hochschule der Versicherungspflicht unterliegt. Begründung des BSG: Diese Art einer vom Studiengang vorbestimmten berufspraktischen Ausbildung sei keine betriebliche Berufsbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 SGB IV. Auch die in dem Unternehmen abzuleistenden Berufspraktika seien Teil des Studiums. Stellen sich die berufspraktischen Phasen infolge einer engen organisatorischen Verzahnung mit der theoretischen Hochschulausbildung als Bestandteil des Studiums dar, begründen sie keine Versicherungspflicht (Urteil vom 1.12.2009, Az: B 12 R 4/08 R; Abruf-Nr. 094001; Löhne und Gehälter professionell 1/2010, Seite 2).  

    Künftig Einzelfallbeurteilung: Drei Fallgruppen

    Das BSG-Urteil hat die Spitzenverbände der Sozialversicherung veranlasst, ein Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Behandlung von Teilnehmern dualer Studiengänge zu veröffentlichen (Rundschreiben vom am 5.7.2010, Abruf-Nr. 102605). Darin wird von der bisherigen strikten Haltung abgerückt, nach der bei dualen Studiengängen stets ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis anzunehmen war.