07.10.2010 | Altersteilzeit
Besetzen der freien Stelle mit arbeitsuchendem Arbeitnehmer
Ein Arbeitgeber erhält keine Förderung nach dem Altersteilzeitgesetz, wenn er den frei gewordenen Arbeitsplatz mit einem Arbeitnehmer besetzt, der nur arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet, aber nicht arbeitslos ist. Das hat das BSG entschieden (Urteil vom 3.12.2009, Az: B 11 AL 40/08 R; Abruf-Nr. 102351). Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber, den aufgrund der beginnenden Freistellungsphase eines Arbeitnehmers frei gewordenen Arbeitsplatz zum 1. Oktober 2006 mit einem Arbeitnehmer besetzt, der bis zum 30. September 2006 bei ihm befristet beschäftigt war. Zwar hatte sich der Arbeitnehmer bereits bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet, tatsächlich arbeitslos war er aber bei der Wiedereinstellung nicht. Das ist jedoch Voraussetzung für die Förderung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG).