01.08.2006 | Altersteilzeit
Persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenz?
Eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Wertguthaben aus einem Altersteilzeitverhältnis scheidet – zumindest für vor dem 1. Juli 2004 begonnene Altersteilzeitarbeitsverhältnisse – aus, wenn dem Geschäftsführer nicht nachgewiesen werden kann, dass er die Arbeitnehmer vorsätzlich geschädigt hat. Diese Feststellung traf das BAG in einem Fall, in dem der ehemalige Geschäftsführer einer GmbH trotz entsprechender Betriebsvereinbarung die Wertguthaben aus der Altersteilzeit nicht gegen Insolvenz gesichert hatte. Es gab lediglich eine Garantieerklärung der Konzernmutter, die sich später als nicht werthaltig erwies.
Unser Tipp: Für Wertguthaben aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen, die ab dem 1. Juli 2004 begonnen haben, kann auf Grund von § 8a in Verbindung mit § 15g Satz 1 Altersteilzeitgesetz im Einzelfall eine andere Beurteilung möglich sein. Bestehende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nach dem Blockmodell sollten daher überprüft und neue rechtssicher insolvenzgesichert werden. (Urteil vom 16.8.2005, Az: 9 AZR 79/05)(Abruf-Nr. 061801)