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  • 01.04.2006 | Altersteilzeit

    Rückstellung bei Altersteilzeit im Blockmodell

    Bei der Altersteilzeit im Blockmodell ist eine Gewinn mindernde Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten zu bilden. Das hat der BFH entschieden. Ab Beginn der Altersteilzeit, also von Beginn der Beschäftigungsphase an, ist die Rückstellung zeitanteilig aufzubauen. Sie ist mit 50 Prozent des Grundgehalts anzusetzen, die der Arbeitgeber in der Freistellungsphase voraussichtlich zahlen muss zuzüglich der Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1aund 1b Altersteilzeitgesetz. Die Aufstockungsbeträge sind nicht mit künftig eventuell möglichen Rückerstattungen durch die BA zu verrechnen, so die Richter ausdrücklich. Die Finanzverwaltung versagte dagegen bislang die Bildung einer Rückstellung für die Aufstockungsbeträge in der Beschäftigungsphase.  

    Beachten Sie: Mit dieser Entscheidung bestätigt der BFH das positive Urteil der Vorinstanz (FG Hessen) über das wir bereits in August-Ausgabe 2005 (Seite 136 bis 138) berichtet hatten. Im Online-Service (www.iww.de) finden Sie unter der Abruf-Nr. 060958 einen ausführlichen Beitrag mit Berechnungsbeispielen für die Bildung der Rückstellung. (Urteil vom 30.11.2005, Az: I R 110/04)(Abruf-Nr. 060601)  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 56 | ID 87896